Einbruchschutz in der Mietwohnung: was Mieter dürfen und wer zahlt

Der Anspruch aus § 554 BGB, die Grenzen, die Kosten, und wer nach einem Einbruch die Wohnungstür repariert

Mieter stellen uns zwei Fragen: Darf ich meine Wohnung überhaupt sichern, und wer zahlt die aufgebrochene Tür? Beides regelt das Bürgerliche Gesetzbuch, seit Ende 2020 sogar mit einem eigenen Paragrafen zum Einbruchschutz. Diese Seite erklärt die Rechtslage am Gesetzestext und sagt, welche Sicherungen Sie ohne Rückfrage einbauen können und wo die Erlaubnis des Vermieters nötig ist.

  • § 554 BGBgibt Mietern einen Anspruch auf Erlaubnis für bauliche Veränderungen zum Einbruchschutz
  • Ohne Erlaubnisabschließbare Fenstergriffe und ein besseres Schloss, weil die Substanz unberührt bleibt
  • Der Vermieterträgt die Reparatur der aufgebrochenen Tür, wenn Sie den Einbruch nicht verschuldet haben
  • Rückbaubeim Auszug ist die Regel, es sei denn, der Vermieter verzichtet schriftlich

Der Anspruch: § 554 BGB

Seit dem 1. Dezember 2020 steht im Gesetz: Der Mieter kann verlangen, dass ihm der Vermieter bauliche Veränderungen der Mietsache erlaubt, die dem Einbruchsschutz dienen. Der Anspruch entfällt nur, wenn die Veränderung dem Vermieter auch unter Würdigung der Interessen des Mieters nicht zugemutet werden kann. Eine Vereinbarung zum Nachteil des Mieters ist unwirksam, der Mietvertrag kann den Anspruch also nicht ausschließen.

Was das für Sie heißt

Sie müssen fragen, aber der Vermieter kann nicht grundlos Nein sagen. Als Beispiele nennt die Gesetzesbegründung die einbruchhemmende Haustür, die verbesserte Schließanlage und den Türspion. Stellen Sie den Antrag schriftlich, mit Angabe des Produkts und des Fachbetriebs, dann hat der Vermieter wenig Grund zur Ablehnung.

Was es nicht heißt

Der Vermieter muss die Sicherung nicht bezahlen. Der Anspruch richtet sich auf die Erlaubnis, die Kosten trägt der Mieter. Der Vermieter darf außerdem eine zusätzliche Sicherheit verlangen, nach den Regeln der Mietkaution, um einen späteren Rückbau abzusichern.

Quelle: § 554 BGB, gesetze-im-internet.de · Gesetzesbegründung, Bundestagsdrucksache 19/18791.

Was Sie ohne Erlaubnis einbauen dürfen

Die Faustregel der Mietervereine: Veränderungen innerhalb der Wohnung, die nicht in die Bausubstanz eingreifen, brauchen keine Genehmigung. Alles, was das Türblatt beschädigt oder die Fassade betrifft, braucht sie. Die Tabelle fasst zusammen, was der Mieterverein zu Hamburg und das Merkblatt der Polizei Gelsenkirchen dazu sagen.

Sicherung Erlaubnis nötig? Warum
Abschließbare Fenstergriffe nein Austausch meist mit einem Schraubendreher, die alten Griffe heben Sie für den Auszug auf
Besserer Schließzylinder, Sicherheitsschloss nein technisch einfach, ohne Substanzeingriff; das alte Schloss aufbewahren. Der Vermieter darf den Einbau nicht untersagen
Alarmanlage innerhalb der Wohnung nein innen ohne Rückfrage, an der Fassade nur mit Erlaubnis
Türspion ja, mit Anspruch das Türblatt wird durchbohrt; der Vermieter muss den Einbau nach § 554 BGB dulden
Querriegelschloss, Zusatzschloss mit Sperrbügel ja, mit Anspruch Schließkästen werden im Mauerwerk verankert; Einbruchschutz nach § 554 BGB
Stangenverriegelung an Fenstern und Balkontüren ja, mit Anspruch Befestigung am Rahmen; Einbruchschutz nach § 554 BGB
Neue einbruchhemmende Wohnungstür ja, mit Anspruch das Gesetz nennt sie ausdrücklich als Beispiel
Außenrollläden, Fenstergitter, Alarmanlage an der Fassade ja Eingriff in Fassade und Gebäude, hier wiegt das Interesse des Vermieters schwerer

Quellen: Mieterverein zu Hamburg, Info-Blatt 38 „Sicherheit in der Wohnung“, Stand 22.07.2022 · Polizei Gelsenkirchen und Präventionsrat, Merkblatt „Einbruchschutz in Mietwohnungen, Mieterrechte“. Die beiden Quellen stufen den Türspion unterschiedlich ein; beides ist mit § 554 BGB vereinbar: Erlaubnis nötig, aber Anspruch darauf.

Der Vermieter will sich beteiligen? Dann wird es eine Modernisierung

Lässt der Vermieter den Einbruchschutz selbst einbauen, ist das nach der Gesetzesbegründung eine Modernisierungsmaßnahme, weil sie den Gebrauchswert erhöht. Dann darf er die jährliche Miete um 8 Prozent der aufgewendeten Kosten erhöhen, innerhalb von sechs Jahren aber höchstens um 3 Euro je Quadratmeter, bei Mieten unter 7 Euro je Quadratmeter höchstens um 2 Euro. Ein Rechenbeispiel des Mietervereins Hamburg: 400 Euro für Sicherheitsschloss, Beschläge und Schließblech ergeben 32 Euro im Jahr, also 2,67 Euro im Monat.

Reine Reparaturen zählen nicht dazu. Kosten, die ohnehin für die Erhaltung nötig gewesen wären, darf der Vermieter nicht umlegen.

Nach dem Einbruch: wer zahlt die aufgebrochene Tür?

Der Vermieter hat die Mietsache während der Mietzeit in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu erhalten. So steht es in § 535 BGB. Eine aufgebrochene Wohnungstür ist nicht mehr gebrauchstauglich, die Instandsetzung ist deshalb Sache des Vermieters, sofern Sie den Einbruch nicht verschuldet haben. Der Mieterverein zu Hamburg formuliert es so: Die Kosten für die Reparatur des Türschlosses, der Tür selbst oder der Fenster trägt der Vermieter. Kommt er seiner Pflicht nicht nach, kann der Mieter einen Handwerker beauftragen und die Kosten von der Miete abziehen.

  1. Polizei, dann Vermieter

    Nach der Anzeige bei der Polizei informieren Sie sofort den Vermieter oder die Hausverwaltung. Dort läuft die Meldung an die Wohngebäudeversicherung, die für Tür, Zarge und Fenster zuständig ist.

  2. Notsicherung ist auch Ihre Pflicht

    Die Wohnung darf nicht offen bleiben. Die Notsicherung dürfen Sie veranlassen, sie dient der Schadenminderung. Fotografieren Sie vorher jede beschädigte Stelle und heben Sie ausgebaute Teile auf.

  3. Hausrat läuft über Sie

    Gestohlene und beschädigte Sachen in der Wohnung ersetzt Ihre Hausratversicherung. Sie übernimmt nach den Musterbedingungen auch Reparaturkosten für Gebäudeschäden im Bereich der Wohnung, die durch den Einbruch entstanden sind. Welche Versicherung am Ende was trägt, klären Vermieter und Versicherer untereinander; melden Sie den Schaden an beiden Stellen.

  4. Reparatur im alten Zustand oder besser?

    Der Vermieter schuldet die Wiederherstellung des alten Zustands. Soll die Tür dabei einbruchhemmend werden, ist das der Moment für den Antrag nach § 554 BGB: Die Zarge ist ohnehin offen, der Mehraufwand ist dann am kleinsten.

Quellen: § 535 BGB · Mieterverein zu Hamburg, Mietertipp „Wohnungseinbruch: was sollten Mieter tun?“ vom 05.08.2019 · Verbraucherzentrale, „Wohnungseinbruch: wann zahlt die Hausratversicherung?“, Stand 22.01.2026 · Musterbedingungen VHB 2022 des Gesamtverbands der Versicherer, A 13.2.7.

Rückbau beim Auszug

Wer als Mieter Veränderungen vornimmt, muss beim Auszug grundsätzlich den ursprünglichen Zustand wiederherstellen. Das gilt auch für Sicherungstechnik, die mit Erlaubnis eingebaut wurde. Zwei Wege ersparen Ihnen das: Sie lassen sich den Verzicht auf den Rückbau vom Vermieter schriftlich geben, am besten gleich mit der Erlaubnis. Oder Sie einigen sich bei Auszug mit dem Nachmieter oder Vermieter auf die Übernahme, denn eine gesicherte Wohnung ist auch für den Vermieter ein Vorteil. Heben Sie in jedem Fall die ausgebauten Originalteile auf, also Griffe, Zylinder und Schloss.

Quellen: Mieterverein zu Hamburg, Info-Blatt 38, Abschnitt IV · Rechtsanwalt Dr. Hans Reinold Horst, „Mietermodernisierung nach § 554 BGB“, veröffentlicht beim Deutschen Mieterbund, zu § 546 Absatz 1 BGB.

Was hier nicht steht

Diese Seite gibt den Gesetzestext und die Auskünfte von Mietervereinen und Polizei wieder. Sie ersetzt keine Rechtsberatung. Maßgeblich sind Ihr Mietvertrag und der Einzelfall. Bei Streit mit dem Vermieter helfen der örtliche Mieterverein oder ein Fachanwalt für Mietrecht weiter.

Häufige Fragen von Mietern

Muss ich den Vermieter fragen, bevor ich den Schließzylinder tausche?

Nach Auskunft des Mietervereins Hamburg nicht, solange nur der Zylinder oder das Schloss getauscht wird und die Tür unbeschädigt bleibt. Bewahren Sie das alte Schloss auf und bauen Sie es beim Auszug wieder ein. Höflich ist es trotzdem, Bescheid zu sagen, auch wegen der Schlüssel für Notfälle.

Der Vermieter lehnt meinen Antrag ab. Was nun?

Er muss begründen, warum ihm die Maßnahme nicht zuzumuten ist. Das Gesetz verlangt eine Abwägung auch mit Ihren Interessen. Bieten Sie an, die Kosten zu tragen, einen Fachbetrieb zu beauftragen und beim Auszug zurückzubauen. Bleibt es beim Nein, hilft der Mieterverein.

Ich habe das Fenster gekippt gelassen, und es wurde eingebrochen. Muss ich die Tür jetzt selbst zahlen?

Die Tür ist Sache des Vermieters, wenn Sie den Einbruch nicht verschuldet haben. Ob ein gekipptes Fenster ein Verschulden ist, hängt vom Einzelfall ab, etwa vom Stockwerk. Für Ihre Hausratversicherung kann es eine Kürzung bedeuten. Was dort gilt, steht auf der Seite Versicherung nach einem Einbruch.

Kann ich den Einbau von der Steuer absetzen?

Ja. Der Steuerbonus für Handwerkerleistungen gilt für den Haushalt, nicht für das Eigentum: 20 Prozent der Arbeitskosten, höchstens 1.200 Euro im Jahr, bei Überweisung und Rechnung mit getrenntem Lohnanteil. Auch der KfW-Kredit 159 steht Mietern offen, allerdings nur für das eigene Mietobjekt.

Was ist mit einer Türkette?

Sie ist die schwächste Lösung. Das Landeskriminalamt Nordrhein-Westfalen sagt, dass abschließbare Sperrketten keinen nennenswerten Einbruchschutz bieten. Ein Zusatzschloss mit Sperrbügel ist der bessere Weg, und für seinen Einbau haben Sie nach § 554 BGB einen Anspruch auf Erlaubnis.

Quellen

  • Bürgerliches Gesetzbuch, § 554, § 535, § 555b und § 559 BGB, gesetze-im-internet.de
  • Mieterverein zu Hamburg, Info-Blatt 38 „Sicherheit in der Wohnung“, Stand 22.07.2022, und Mietertipp „Wohnungseinbruch: was sollten Mieter tun?“ vom 05.08.2019
  • Polizei Gelsenkirchen und Präventionsrat Gelsenkirchen, Merkblatt „Einbruchschutz in Mietwohnungen, Mieterrechte“
  • Rechtsanwalt Dr. Hans Reinold Horst, „Mietermodernisierung nach § 554 BGB“, veröffentlicht beim Deutschen Mieterbund, mit Verweis auf die Bundestagsdrucksache 19/18791
  • Verbraucherzentrale, „Wohnungseinbruch: wann zahlt die Hausratversicherung?“, Stand 22.01.2026
  • Landeskriminalamt Nordrhein-Westfalen, Merkblatt A5 „Zusatzschlösser mit Sperrbügel“, Stand Juni 2021

Gesetzesfassung vom Juli 2026. Stand dieser Seite: Oktober 2026.

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